§ 107
§ 107 . Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze
Fassung: 10. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 107 KFG 1967?
- Kernaussage§ 107 KFG 1967 behandelt ". Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 Z 4 oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 107. Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze
(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im § 20 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
(3) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 1 über die zulässige Personenanzahl finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren, für den Rettungsdienst, die Bergrettung oder die Wasserrettung bestimmt sind, keine Anwendung.
(4) Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, nicht den Bestimmungen des II., IV., V., VII. und IX. Abschnittes und der §§ 98 bis 106. Diese Fahrzeuge unterliegen auf Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und die Personenbeförderung (§§ 98 und 106), wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 KFG 1967 in einfachen Worten?
§ 107 KFG 1967 behandelt ". Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2015
- Fassung seit
- 10. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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