§ 109
§ 109 . Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 109 KFG 1967?
- Kernaussage§ 109 KFG 1967 behandelt ". Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür das gesamte Bundesgebiet.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im Abs. 1 lit. e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2002)
(4) Die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens (Abs. 1 lit. h) können auch durch eine Tätigkeit erworben sein als Ausbildner von
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011, S 4, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.
(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, ist die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.
(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 5 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung § 118) oder von Teilen von diesen vorgesehen werden.
(9) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Inhalte und den Umfang der Lehrplanseminare gemäß Abs. 1 lit. g durch Verordnung festzulegen. Weiters kann er durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 KFG 1967 in einfachen Worten?
§ 109 KFG 1967 behandelt ". Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 109 KFG 1967 relevant?
Für das gesamte Bundesgebiet.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 30. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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