Bundesgesetze

Kraftfahrgesetz 1967

Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)

KFG 1967BundesgesetzFassung seit 20. August 1997RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011384 · BGBl. Nr. 267/1967 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 Artikel V

Fassung: 20. August 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 KFG 1967?

  • KernaussageArt. 5 KFG 1967 behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel V

Inkrafttreten

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/1997, zu BGBl. Nr. 267/1967)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt:

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

(4) Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 40 (§ 40a) können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelXIII. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 5 Artikel V
Nächster ParagraphArt. 6 Artikel VI

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 KFG 1967 in einfachen Worten?

Art. 5 KFG 1967 behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. August 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. April 2015
Fassung seit
20. August 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:29
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 7 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 79/2026 (NR: GP XXVIII IA 952/A AB 581 S. 85. BR: AB 11857 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 98/2025 (NR: GP XXVIII RV 310 AB 333 S. 55. BR: AB 11738 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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