§ 20e
§ 20e Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20e GehG?
- Kernaussage§ 20e GehG behandelt "Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag kann die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten, die oder der aus dienstlicher Veranlassung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken
§ 20e. (1) Auf Antrag kann die Dienstbehörde der Beamtin oder dem Beamten, die oder der aus dienstlicher Veranlassung wiederkehrend verhältnismäßig kurze Wegstrecken zurückzulegen hat, ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung stellen (Jobrad). Der Weg von der Wohnung zur Dienststelle gilt als nicht dienstlich veranlasst.
(2) Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Abs. 1 kann erfolgen,
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat auf eine bestimmte Dauer der Zurverfügungstellung zu lauten, die vier Jahre nicht unterschreiten und acht Jahre nicht überschreiten darf. Mit Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung ist das Jobrad der Dienstbehörde zurückzustellen. Die Zurverfügungstellung ist von der Dienstbehörde vorzeitig zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 dafür nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat einen Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten, der die Hälfte des Aufwands für die Anschaffung des Jobrads und die Hälfte des voraussichtlichen Aufwands für dessen Instandhaltung umfasst. Die Dienstbehörde hat den Aufwandsbeitrag gleichmäßig auf die Monate der ausgesprochenen Dauer der Zurverfügungstellung zu verteilen und den monatlichen Aufwandsbeitrag durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
(5) Die Beamtin oder der Beamte hat das Jobrad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung sachgemäß und rechtstreu handzuhaben sowie angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Sie oder er haftet widrigenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die dem Dienstgeber erwachsenden Schäden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20e GehG in einfachen Worten?
§ 20e GehG behandelt "Ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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