Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

§ 112

§ 112 Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 112 GehG?

  • Kernaussage§ 112 GehG behandelt "Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 112. (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt:

in den Verwendungsgruppen

Euro

231,2 €

263,0 €

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe

K 1 und K 2

1 bis 4 (2. Jahr 6. Monat)

4 (2. Jahr 7. Monat)

K 3 und K 4

1 bis 6 (6. Monat)

6 (7. Monat)

K 5 und K 6

1 bis 6 (1. Jahr)

6 (2. Jahr)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.

(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT XI · ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN · UNTERABSCHNITT A
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 112 GehG in einfachen Worten?

§ 112 GehG behandelt "Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

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