Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. April 2025RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

§ 21h

§ 21h Besondere Auszahlungsbestimmungen

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21h GehG?

  • Kernaussage§ 21h GehG behandelt "Besondere Auszahlungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Auszahlungsbestimmungen

§ 21h. (1) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden.

(2) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage gezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

(3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution gezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21h GehG in einfachen Worten?

§ 21h GehG behandelt "Besondere Auszahlungsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. April 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise