§ 113e
§ 113e Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113e GehG?
- Kernaussage§ 113e GehG behandelt "Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen
§ 113e. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die
(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn
(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2 Z 3 ist, daß
(4) Eine Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. In diesem Fall sind die §§ 36, 77 oder 94 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113e GehG in einfachen Worten?
§ 113e GehG behandelt "Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 13
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)12
- Bundesverwaltungsgericht5
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
Bei 18 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.