§ 23d
§ 23d Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23d GehG?
- Kernaussage§ 23d GehG behandelt "Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als besondere Hilfeleistung im Sinne des § 23a ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund...
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Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund
§ 23d. (1) Als besondere Hilfeleistung im Sinne des § 23a ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.
(2) Dritte Personen im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 sind.
(3) Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu erstatten.
(4) Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23d GehG in einfachen Worten?
§ 23d GehG behandelt "Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. September 2018
- Fassung seit
- 1. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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Rückverweise
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