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Beamter

Der Beamte ist eine Sonderform des Staatsbediensteten und ein öffentliches Organ.

Stellung des Beamten in Bundesrecht und Sozialwesen

Personen, die sich im Staatsdienst befinden (öffentlich Bedienstete), werden in zwei Gruppen eingeteilt:

  • Beamte – nach [Beamten-]Dienstrecht
  • Vertragsbediensteter – nach Sonderprivatrecht

Beamte werden durch Bescheid berufen (Pragmatisierung, Verbeamtung) und sind auf Dauer mit den Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung betraut. Basis des Österreichischen Beamtenwesens ist das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG, i.d.g.F.) für Beamte des Bundes, das Landesbeamtengesetz für die Landesbeamten, und die jeweiligen Landesgesetze für Landesebene und für die Gemeindebediensteten, und zahlreiche sonstige Regelungen für Beamten anderer Dienststellen der öffentlichen Verwaltung.

Bundesbeamte werden in zehn Gruppen eingeteilt (genannt ist die amtliche österreichische Berufsbezeichnung):

  • Allgemeiner Verwaltungsdienst (früher: Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung)
  • Exekutivdienst (früher: Wachebeamte)
  • Militärischer Dienst (Bundesheer, früher: Berufsoffiziere)
  • Richteramtsanwärter, Richter sowie Staatsanwälte
  • Universitätslehrer
  • Lehrer
  • Schul- und Fachinspektoren (früher: Beamte des Schulaufsichtsdienstes)
  • Beamte des Post- und Fernmeldewesens (der Post und Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen)
  • Beamte des Krankenpflegedienstes
  • Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Beamte unterliegen einem eigenen Dienstrecht. Sie müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Beamte in der Ausübung politischer Funktionen

Die Beamten stellen rund 10 % der aktiv wahlberechtigten Österreicher, der Anteil der im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen an den Nationalratsabgeordneten beträgt 40 %. Fügt man als Grundlage der Berechnung auch noch andere öffentliche Rechtsträger dem öffentlichen Dienst hinzu, so sind 50 % der Parlamentarier Beamte.

Literatur

  • Anita Pleyer, Susanna Loibl-van Husen, Stanislav Horvat, Stefan Ritter: Beamten-Dienstrechtsgesetz. Kommentar. Linde Verlag, 2010, ISBN 9-783707313444 (Stand 19. April 2010, inkl. 2. Dienstrechts-Novelle 2009).
  • Karl Megner: Beamtenmetropole Wien 1500-1938. Bausteine zu einer Sozialgeschichte der Beamten vorwiegend im neuzeitlichen Wien. Verlag Österreich, 2010, ISBN 9-783704655257.

Quellen & Einzelnachweise

  1. ausgenommen vom Beamten-Dienstrechtsgesetz: beamtete Richteramtsanwärter, Staatsanwälte, Richter, diese unterliegen den Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
  2. Gesetz vom 15. Dezember 1978 über das Dienstrecht der Landesbeamten (Landesbeamtengesetz 1978)
  3. ausgenommen Lehrkörper der Land und forstwirtschaftlichen Schulen in Landeskompetenz (LFS), diese unterliegen dem Land und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
  4. Artikel in oeffentlicherdienst.at

http://de.wikipedia.org/wiki/Beamter_(%C3%96sterreich) 16.12.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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