§ 63d
§ 63d Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63d GehG?
- Kernaussage§ 63d GehG behandelt "Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GehG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 62,7 €. Mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule
§ 63d. (1) Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 62,7 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3.
(2) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
(3) Der anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitenden Lehrperson gebührt anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 2 vorgesehene Vergütung.
(4) Die Vergütung gemäß Abs. 2 gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63d GehG in einfachen Worten?
§ 63d GehG behandelt "Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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Rückverweise
Gesetze
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