Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

§ 63d

§ 63d Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 63d GehG?

  • Kernaussage§ 63d GehG behandelt "Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GehG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 62,7 €. Mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 63d. (1) Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 62,7 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3.

(2) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

(3) Der anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitenden Lehrperson gebührt anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 2 vorgesehene Vergütung.

(4) Die Vergütung gemäß Abs. 2 gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT V
Gehört thematisch zuUnterricht, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63d GehG in einfachen Worten?

§ 63d GehG behandelt "Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise