§ 13d
§ 13d Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13d GehG?
- Kernaussage§ 13d GehG behandelt "Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG
§ 13d. (1) Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (§ 3) jeweils anteilig.
(2) Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Zahlungen sind:
(3) Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Abs. 1 in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der bereits für die Bemessung der Ansprüche während des vorangegangenen Beschäftigungsverbots maßgebend war oder maßgebend gewesen wäre, wenn diese Ansprüche nach § 13d in einer ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung bemessen worden wären.
(4) Unterschreitet der sich nach den Abs. 1 bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag, mindestens jedoch die Hälfte des ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teils des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Hatte die Beamtin in keinem Kalendermonat durchgehend einen Anspruch auf Bezüge, so gebührt ihr der ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil der Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Der Anspruch besteht nicht, sofern ein Anspruch auf laufende Barleistungen eines Sozialversicherungsträgers besteht.
(5) Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 als Monatsbezug.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13d GehG in einfachen Worten?
§ 13d GehG behandelt "Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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