§ 63a
§ 63a Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
Fassung: 12. Februar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 63a GehG?
- Kernaussage§ 63a GehG behandelt "Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GehG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ...............................................
12,1
Promille
in den Verwendungsgruppen L 2 ...............................................................
9,8
Promille und
in der Verwendungsgruppe L 3 ..................................................................
6,3
Promille
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 63a GehG in einfachen Worten?
§ 63a GehG behandelt "Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Februar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2015
- Fassung seit
- 12. Februar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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Verweise
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Rückverweise
Gesetze
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