Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. Oktober 1988RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 Artikel IX

Fassung: 1. Oktober 1988 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 GehG?

  • KernaussageArt. 9 GehG behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IX

Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu § 54, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.

(2) § 54 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach § 54 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.

(3) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT XII · SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 GehG in einfachen Worten?

Art. 9 GehG behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 1988 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2015
Fassung seit
1. Oktober 1988
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:24
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

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