Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

§ 60a

§ 60a Erzieherzulage

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60a GehG?

  • Kernaussage§ 60a GehG behandelt "Erzieherzulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von GehG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Lehrern (Erziehern), die

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erzieherzulage

§ 60a. (1) Lehrern (Erziehern), die

(2) Die Erzieherzulage beträgt:

in der

Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

4

5

Euro

L 1

663,1

728,2

839,4

949,1

1 058,8

L 2a

592,3

640,0

725,2

827,6

931,9

L 2b

481,2

550,5

625,3

647,2

686,4

L 3

423,3

443,4

484,1

527,2

571,9

(3) Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:

(4) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden abweichend vom Abs. 3 durch die Erzieherzulage abgegolten:

(5) Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Abs. 1 Z 2 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt – sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 2 angeführten Ansätze.

(6) Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:

(7) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Abs. 6 abgegolten:

(8) Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.

(9) Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Abs. 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.

(10) Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.

(11) Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die §§ 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.

(12) Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT V
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 60

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60a GehG in einfachen Worten?

§ 60a GehG behandelt "Erzieherzulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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