Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2017RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

§ 116e

§ 116e Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

Fassung: 1. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 116e GehG?

  • Kernaussage§ 116e GehG behandelt "Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 61 Abs. 16...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 116e. Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 61 Abs. 16 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 61 Abs. 16 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelUNTERABSCHNITT B
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116e GehG in einfachen Worten?

§ 116e GehG behandelt "Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. September 2017
Fassung seit
1. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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Judikatur-Auswertung

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Häufige Gerichte
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