Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

§ 137

§ 137 Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 137 GehG?

  • Kernaussage§ 137 GehG behandelt "Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle

§ 137. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter

(2) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.

(3) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in

(4) Im Falle der Abs. 1 bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelUNTERABSCHNITT E
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 138 Wachebeamte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 GehG in einfachen Worten?

§ 137 GehG behandelt "Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2015
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

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