§ 137
§ 137 Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 137 GehG?
- Kernaussage§ 137 GehG behandelt "Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
§ 137. (1) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
(2) Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie § 135 (allenfalls in Verbindung mit § 136) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.
(3) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in
(4) Im Falle der Abs. 1 bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 GehG in einfachen Worten?
§ 137 GehG behandelt "Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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