Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 GehG?

  • Kernaussage§ 52 GehG behandelt "Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten

§ 52. (1) Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 571,9 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.

(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.

(3a) Hat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen – allenfalls in Blockform – zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.

(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.

(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.

(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(7) Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.

(8) Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung bzw. der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 GehG in einfachen Worten?

§ 52 GehG behandelt "Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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