§ 48
§ 48 Universitätslehrer
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 GehG?
- Kernaussage§ 48 GehG behandelt "Universitätslehrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt IV
Universitätslehrer
Gehalt der Universitätsprofessoren
§ 48. (1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:
in der Gehaltsstufe
für Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)
für Außer-ordentliche Universitätsprofessoren
für Ordentliche Universitätsprofessoren
Euro
1
5 316,3
4 734,3
6 159,3
2
5 575,9
4 880,8
6 451,8
3
5 867,0
5 025,8
6 744,3
4
6 159,3
5 170,6
7 036,7
5
6 451,8
5 316,3
7 425,3
6
6 744,3
5 575,9
7 816,6
7
7 036,7
5 867,0
8 325,5
8
7 425,3
6 159,3
8 835,7
9
7 816,6
6 451,8
9 344,6
10
8 325,5
6 744,3
9 854,9
11
8 835,7
7 036,7
--
12
9 344,6
7 425,3
--
13
9 854,9
7 816,6
--
14
--
8 325,5
--
15
--
8 835,7
--
(2) Das Gehalt des Universitätsprofessors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993, § 22 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 – KUOG) oder zum Ordentlichen Universitätsprofessor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt gewähren.
(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993, § 22 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Z 3 KUOG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist.
(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) oder eines Ordentlichen Universitätsprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und auf Ordentliche Universitätsprofessoren nicht anzuwenden.
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(12) Dem (Ordentlichen) Universitätsprofessor an einer Universität der Künste gebührt ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG an der betreffenden Universität der Künste das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)“, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 GehG in einfachen Worten?
§ 48 GehG behandelt "Universitätslehrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 8
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)7
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
Bei 8 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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