§ 89
§ 89 Militärpersonen auf Zeit
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 89 GehG?
- Kernaussage§ 89 GehG behandelt "Militärpersonen auf Zeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
UNTERABSCHNITT B
Militärpersonen auf Zeit
Gehalt
§ 89. (1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
M ZO 1
M ZO 2
M ZO 3
M ZUO
M ZCh
Euro
1
3 405,6
2 945,1
2 890,2
2 615,6
2 456,8
2
3 527,6
2 959,8
2 932,2
2 636,4
2 456,8
3
3 711,2
3 020,1
2 945,1
2 657,5
2 456,8
4
3 973,3
3 101,9
2 988,4
2 678,2
2 456,8
5
4 237,0
3 240,7
3 050,2
2 721,6
2 456,8
6
4 502,1
3 381,4
3 172,0
2 764,8
2 460,5
7
4 766,0
3 541,7
3 311,0
2 819,7
2 480,9
8
5 031,1
3 762,5
3 451,6
2 886,2
2 503,8
9
5 297,7
3 951,7
3 650,5
2 953,1
2 524,0
10
5 564,6
4 063,6
3 871,6
3 025,8
2 545,1
11
5 829,6
4 225,5
4 003,4
3 098,9
2 567,2
12
6 094,9
4 404,9
4 138,2
3 179,3
2 579,0
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)
(3) § 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89 GehG in einfachen Worten?
§ 89 GehG behandelt "Militärpersonen auf Zeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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