§ 34
§ 34 Verwendungszulage
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 GehG?
- Kernaussage§ 34 GehG behandelt "Verwendungszulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendungszulage
§ 34. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
Euro
1
318,0
128,6
24,5
23,2
23,2
23,2
2
284,6
134,2
31,7
24,5
27,3
27,3
3
291,9
140,3
39,2
27,3
30,4
30,4
4
312,2
147,1
44,7
29,1
34,6
34,6
5
351,0
153,2
52,1
31,7
37,4
37,4
6
436,2
160,5
57,7
33,3
42,0
40,5
7
484,1
198,0
69,2
33,3
47,6
44,7
8
514,2
263,0
85,3
34,6
53,5
47,6
9
544,6
327,9
99,6
35,9
57,7
52,1
10
576,5
393,1
114,2
37,4
62,1
56,2
11
609,8
458,1
128,6
40,5
66,3
59,2
12
634,2
524,4
145,8
43,3
70,6
63,7
13
656,1
592,3
167,7
43,3
78,1
66,3
14
709,4
635,5
193,5
42,0
86,7
70,6
15
771,4
651,6
210,7
39,2
109,8
73,8
16
835,0
667,3
215,3
34,6
147,1
78,1
17
898,6
682,0
220,9
31,7
186,4
82,4
18
937,4
739,5
241,2
29,1
208,0
86,7
19
944,8
788,7
260,0
29,1
209,5
89,5
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der Gehaltsstufe
in der Verwendungsgruppe
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
Euro
1
309,1
131,6
27,3
23,2
24,5
24,5
2
275,8
137,4
34,6
25,7
29,1
29,1
3
297,5
143,2
42,0
29,1
31,7
31,7
4
318,0
150,4
47,6
30,4
35,9
35,9
5
362,6
155,9
54,9
33,3
40,5
39,2
6
459,3
164,6
62,1
33,3
44,7
43,3
7
491,1
231,2
76,5
34,6
50,8
46,2
8
521,7
296,2
92,2
34,6
54,9
48,9
9
551,9
361,1
107,0
37,4
60,5
53,5
10
585,2
426,2
121,3
39,2
65,0
57,7
11
618,1
489,6
135,5
42,0
69,2
62,1
12
638,6
559,1
157,4
43,3
73,8
65,0
13
659,9
626,9
177,7
42,0
82,4
69,2
14
725,2
642,7
209,5
40,5
90,9
72,4
15
787,2
659,9
212,2
37,4
128,6
76,5
16
851,0
674,8
218,2
33,3
167,7
80,7
17
914,2
689,0
223,7
29,1
205,2
83,9
18
944,8
788,7
260,0
29,1
209,5
89,5
19
944,8
788,7
260,0
29,1
209,5
89,5
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 GehG in einfachen Worten?
§ 34 GehG behandelt "Verwendungszulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 19:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
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