Bundesgesetze

Gehaltsgesetz 1956

Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)

GehGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2026RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008163 · BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002 · 63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Original im RIS öffnen

§ 48a

§ 48a Gehalt der Universitätsdozenten

Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48a GehG?

  • Kernaussage§ 48a GehG behandelt "Gehalt der Universitätsdozenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gehalt der Universitätsdozenten

§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:

in der Gehaltsstufe

Euro

1

3 582,1

2

3 689,7

3

3 974,7

4

4 652,5

5

4 918,1

6

5 183,3

7

5 449,8

8

5 715,2

9

5 981,5

10

6 246,8

11

6 513,6

12

6 778,6

13

7 058,3

14

7 389,4

15

7 757,7

16

8 127,5

17

8 404,4

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.

(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48a GehG in einfachen Worten?

§ 48a GehG behandelt "Gehalt der Universitätsdozenten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
1. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)

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