§ 214
§ 214 Überwachung der Vermögensverwaltung
Fassung: 1. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 214 ABGB?
- Kernaussage§ 214 ABGB behandelt "Überwachung der Vermögensverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überwachung der Vermögensverwaltung
§ 214. (1) Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und – ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger – in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2) Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 167 Abs. 3 und § 168 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 214 ABGB in einfachen Worten?
§ 214 ABGB behandelt "Überwachung der Vermögensverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. August 2018
- Fassung seit
- 1. August 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
- OGH3
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 7Ob212/00b; 6Ob189/18i · 25. Oktober 20187Ob212/00b; 6Ob189/18i · 25. Oktober 2018 · ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114200Veröff: SZ 73/155 Vgl; Beisatz: Anträge, Klagen und andere Verfahrensschritte des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die der Festsetzung oder Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dienen und eine Vermögensangelegenheit außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bilden, bedürfen auch nach Inkrafttreten des FamErbRÄG...
ABGB §154 Abs3 G · ABGB §212 Abs2 · ABGB §214 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 6Ob594/93; 7Ob212/00b; 1Ob57/01s; 6Ob189/18i · 25. Oktober 20186Ob594/93; 7Ob212/00b; 1Ob57/01s; 6Ob189/18i · 25. Oktober 2018 · ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037887Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315 Veröff: SZ 73/155
ABGB §214 · ABGB §216 · UVG §9OGH · RechtssatzOGH · 1Ob199/15v · 24. November 20151Ob199/15v · 24. November 2015 · ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130542Veröff: SZ 2015/129
ABGB aF §232 · ABGB §1295 Ia9 · ABGB §1295 IIf4 · ABGB §1311 IIa · ABGB idF KindNamRÄG 2013 §167 Abs3 · ABGB idF KindNamRÄG 2013 §214 Abs2 · ABGB idF KindNamRÄG 2013 §223 · ABGB idF KindNamRÄG 2013 §275 Abs2 · AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §132 · AHG §1 Cc · AHG §1 Cd1a · Geo §150