§ 200
§ 200 Widerruf und Aufhebung
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 200 ABGB?
- Kernaussage§ 200 ABGB behandelt "Widerruf und Aufhebung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Widerruf und Aufhebung
§ 200. (1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:
(2) Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund (Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5) bei Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der Widerruf insoweit als Aufhebung (§ 201), als er dies beansprucht.
(3) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, dass die Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 200 ABGB in einfachen Worten?
§ 200 ABGB behandelt "Widerruf und Aufhebung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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