§ 244
§ 244 Erwachsenenvertreter-Verfügung
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 244 ABGB?
- Kernaussage§ 244 ABGB behandelt "Erwachsenenvertreter-Verfügung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erwachsenenvertreter-Verfügung
§ 244. (1) Eine Person kann in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung jemanden bezeichnen, der für sie als Erwachsenenvertreter tätig oder nicht tätig werden soll. Die verfügende Person muss hierfür fähig sein, die Bedeutung und Folgen einer Erwachsenenvertretung sowie der Verfügung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten.
(2) Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Hegt die eintragende Person Bedenken gegen das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit der verfügenden Person, so hat sie die Eintragung abzulehnen und bei begründeten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohles der volljährigen Person unverzüglich das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
(3) Die verfügende Person kann die Erwachsenenvertreter-Verfügung jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss von einem Notar, Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Die Eintragung hat auf Verlangen der vertretenen Person zu erfolgen. Für den Widerruf genügt es, dass die verfügende Person zu erkennen gibt, dass die Verfügung nicht mehr gelten soll. Auf diese Möglichkeiten kann sie nicht verzichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 244 ABGB in einfachen Worten?
§ 244 ABGB behandelt "Erwachsenenvertreter-Verfügung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH3
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · ABGB § 244 · 13. September 1996ABGB § 244 · 13. September 1996 · ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102460ABGB §244 idF BGBl 1973/108 InfoOGH · RechtssatzOGH · 6Ob520/82; 8Ob592/84; 8Ob605/85 · 10. Oktober 19856Ob520/82; 8Ob592/84; 8Ob605/85 · 10. Oktober 1985 · ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048074Veröff: SZ 55/24 Veröff: ÖA 1985,149
ABGB §151 Abs1 · ABGB §151 Abs2 · ABGB §244 · UVG §22Verfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · B515/80 · 18. März 1981B515/80 · 18. März 1981 · ECLI:AT:VFGH:1981:B515.1980B-VG Art144 Abs1 / Legitimation · ABGB §151 ff · ABGB §244 · EntmündigungsO §4 · EntmündigungsO §9 · ZPO §1 · ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitOGH · RechtssatzOGH · 1Ob647/76 · 30. Juni 19761Ob647/76 · 30. Juni 1976 · ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048071Veröff: SZ 49/88 = RZ 1977/52 S 106 = Arb 9488
ABGB §151 · ABGB §233 C · ABGB §244 · ZPO §2