§ 207
§ 207 Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Fassung: 1. Juli 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 207 ABGB?
- Kernaussage§ 207 ABGB behandelt "Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers
§ 207. Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 207 ABGB in einfachen Worten?
§ 207 ABGB behandelt "Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeträgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 207 ABGB relevant?
Für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. November 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
- Bundesverwaltungsgericht1
- OGH1
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Entscheidungen
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