§ 150
§ 150 Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
Fassung: 1. Februar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 150 ABGB?
- Kernaussage§ 150 ABGB behandelt "Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung
§ 150. Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 150 ABGB in einfachen Worten?
§ 150 ABGB behandelt "Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Februar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 40/2026 (NR: GP XXVIII RV 445 AB 458 S. 77. BR: 11811 AB 11815 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 111/2025 (NR: GP XXVIII RV 187 AB 350 S. 57. BR: AB 11754 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2025 (NR: GP XXVIII RV 279 AB 314 S. 57. BR: AB 11746 S. 984.)
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