Suche

Dezemberverfassung

Dezemberverfassung ist eine zusammenfassende Bezeichnung für die fünf Staatsgrundgesetze und das Delegationsgesetz, die am 21. Dezember 1867 durch den Kaiser von Österreich, Franz Joseph I., sanktioniert wurden und tags darauf in Kraft traten. Sie galten für die cisleithanischen (nicht-ungarischen) Länder der Habsburgermonarchie bis zu deren Auseinanderfallen im Oktober/November 1918. Das Delegationsgesetz wurde, dem Ausgleich mit Ungarn vom Juni 1867 entsprechend, im Königreich Ungarn in ungarischer Sprache mit gleichem Inhalt beschlossen und kundgemacht; ansonsten unterschied sich die ungarische Verfassung von der cisleithanischen beträchtlich.

Entstehung

Die Entstehung der Dezemberverfassung ist im engsten Zusammenhang mit dem österreichisch-ungarischen Ausgleich zu sehen, durch den das bis dahin einheitliche Kaisertum Österreich in die aus zwei Staaten bestehende österreichisch-ungarische Monarchie umgewandelt wurde.

Franz Joseph hatte 1865 das Grundgesetz über die Reichsvertretung, den Kern der Februarverfassung  1861 (Februarpatent), sistiert und den Reichsrat] aufgelöst, um den so genannten Ausgleich, das Finden eines Kompromisses zwischen den Wünschen der magyarischen Herrschaftsschicht und jenen des Monarchen, im Alleingang zu verhandeln.

Die Ausgleichsverhandlungen wurden im März 1867 abgeschlossen. Nun musste der Ausgleich in Cisleithanien noch vom nach Abschluss der Verhandlungen wieder einberufenen Reichsrat nachvollzogen werden (in Ungarn befasste sich der Reichstag damit). Am 22. Mai 1867 wurde der Reichsrat einberufen und vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Regierung unter Ministerpräsident Friedrich Ferdinand von Beust beabsichtigte, die Zustimmung des Reichsrates zum Ausgleich damit zu „erkaufen“, dass sie gemeinsam mit den bezüglichen Regierungsvorlagen zwei weitere Regierungsvorlagen in das Abgeordnetenhaus brachte, durch die die rechtliche Ministerverantwortlichkeit wieder eingeführt und das Notverordnungsrecht des Monarchen streng reglementiert werden sollte. Demgegenüber forderten zahlreiche Abgeordnete eine komplett neue Verfassung.

Schließlich entschied der Verfassungsausschuss des Abgeordnetenhauses am 24. Juli, dass keine neue Verfassungsurkunde zu entwerfen sei, sondern lediglich das Grundgesetz von 1861 zu modifizieren und durch weitere „Spezialgesetze“ zu ergänzen sei; dabei würde es sich empfehlen, sich, soweit es unter den geänderten Verhältnissen tunlich ist, an die betreffenden Bestimmungen der Verfassung vom 4. März 1849 – der Oktroyierten Märzverfassung – zu halten.

Noch im Juli wurde – auf der Grundlage modifizierter Regierungsvorlagen – das Notverordnungsrecht des Grundgesetzes über die Reichsvertretung präzisiert und die Geltung der Notverordnungen auf den Zeitraum bis zum nächsten Zusammentritt des Reichsrates beschränkt, weiters die rechtliche Ministerverantwortlichkeit eingeführt, also die Möglichkeit für jedes der beiden Häuser des Reichsrates, einen Minister wegen behaupteter Gesetzesverletzung vor einem neu einzurichtenden Staatsgerichtshof anzuklagen.

Im Dezember 1867 schließlich verabschiedete der Reichsrat insgesamt sechs Verfassungsgesetze, die nach kaiserlicher Sanktion aufgrund eines eigenen Kundmachungsgesetzes, das den politischen Junktimcharakter sicherstellen sollte, am Tag der Veröffentlichung, somit am 22. Dezember 1867, in Kraft traten und in Summe als Dezemberverfassung bezeichnet wurden:

  • Das Gesetz vom 21. Dezember 1867, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abgeändert wird
  • Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
  • Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die Einsetzung eines Reichsgerichts
  • Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die richterliche Gewalt
  • Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt
  • Das Gesetz vom 21. Dezember 1867 über die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung (das so genannte Delegationsgesetz; die Bezeichnung österreichische Monarchie folgte hier noch der alten, mit dem Ausgleich aufgegebenen Struktur der Monarchie, doch wurde die neue Bezeichnung, österreichisch-ungarische Monarchie, von Franz Joseph I. erst am 14. November 1868 erstmals gewählt)

Das Grundgesetz über die Reichsvertretung

Das Grundgesetz über die Reichsvertretung war als einziges der Bestandteile der Dezemberverfassung kein neues Gesetz, sondern war bereits 1861 im Zuge des Februarpatentes ergangen; 1867 erfuhr es jedoch einige wesentliche Modifikationen.

  • Die Unterscheidung zwischen einem weiteren, für die gesamte Habsburgermonarchie zuständigen und einem engeren, nur für die nicht-ungarischen Länder zuständigen Reichsrat entfiel; der Reichsrat war fortan nur mehr für die nicht-ungarischen (cisleithanischen) Länder zuständig; die Bestimmungen über die ungarischen, kroatischen und siebenbürgischen Abgeordneten (sowie auch über die Abgeordneten des im Frieden von Wien 1866 endgültig verlorenen lombardo-venetianischen Königreiches) entfielen daher.
  • Die Kompetenzbestimmungen wurden entsprechend den Bestimmungen des Ausgleiches abgeändert.
  • Zum Recht des Kaisers, in dringenden Angelegenheiten per kaiserlicher Verordnung zu regieren, wenn der Reichsrat nicht versammelt war, wurde festgelegt, dass solche Verordnungen von sämtlichen Ministern gegenzuzeichnen waren, die damit die Verantwortung übernahmen, und dass die Gesetzeskraft dieser Verordnungen erlosch, wenn es die Regierung unterließ, die Verordnungen binnen vier Wochen nach wieder erfolgtem Zusammentritt des Abgeordnetenhaus diesem vorzulegen.
  • Gestärkt sah sich das Parlament auch durch die Festlegung der Notwendigkeit jährlicher Steuerbewilligung sowie durch die Einführung von Kontrollrechten gegenüber der Regierung, insbesondere durch die Verankerung des Interpellationsrechts, also des Rechts, Anfragen an die Minister zu richten.
  • Auch die Immunität der Parlamentarier, die sie vor Übergriffen durch die Regierung schützen sollte, seit 1861 durch ein eigenes Gesetz geregelt, wurde nunmehr ins Grundgesetz über die Reichsvertretung übernommen.

Die Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurde mehrmals erhöht, ihr Wahlmodus sukzessive demokratisiert. Am 2. April 1873 wurde der Reichsrat von 203 auf 353, am 14. Juni 1896 auf 425 und am 21. Jänner 1907 auf 516 Abgeordnete erweitert.

Das Abgeordnetenhaus des Reichsrats hielt seine letzte Sitzung am 12. November 1918 statt; sie dauerte nur zehn Minuten und nur sehr wenige Abgeordnete der von Altösterreich abgefallenen Gebiete nahmen noch daran teil. Auf die Ausschussberichte, die auf der Tagesordnung standen, wurde nicht mehr eingegangen. Da die förmliche Selbstauflösung im Gesetz nicht vorgesehen war, wurde beschlossen, keinen weiteren Sitzungstermin festzulegen.

Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger war auf Initiative des Verfassungsausschusses zustande gekommen. Es enthielt einen Grundrechtskatalog, der wesentlich nach dem Vorbild der Märzverfassung von 1849 gestaltet war. Die Bestimmungen waren:

  • Art. 1: Österreichische Staatsbürgerschaft für die Angehörigen Cisleithaniens
  • Art. 2: Gleichheit vor dem Gesetz
  • Art. 3: Gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern für alle Staatsbürger
  • Art. 4: Freizügigkeit der Person
  • Art. 5: Unverletzlichkeit des Eigentums
  • Art. 6: Aufenthaltsfreiheit
  • Art. 7: Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes und des geteilten Eigentums
  • Art. 8: Freiheit der Person (das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze der persönlichen Freiheit wurde zu einem Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt)
  • Art. 9: Hausrecht (das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts wurde zu einem Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt)
  • Art. 10: Briefgeheimnis
  • Art. 11: Petitionsrecht
  • Art. 12: Vereins- und Versammlungsfreiheit
  • Art. 13: Pressefreiheit
  • Art. 14: Glaubens- und Gewissensfreiheit
  • Art. 15: Öffentliche Religionsausübung für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Art. 16: Private Religionsausübung für Anhänger sonstiger Religionsbekenntnisse
  • Art. 17: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
  • Art. 18: Freiheit der Berufswahl
  • Art. 19: Gleichberechtigung der Nationalitäten
  • Art. 20 gestattete die zeitweilige und örtliche Suspension der Artikel 8, 9, 10, 12 und 13 nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes (das am 5. Mai 1869 erlassen wurde).

Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger wurde als einziges der Staatsgrundgesetze von 1867 in den Rechtsbestand der 1918 gegründeten Republik Österreich übernommen und durch Nennung in Art. 149 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu einem Bestandteil des Bundesverfassungsrechts gemacht. Nach herrschender Lehre wurde jedoch Art. 1 StGG durch Art. 6 B-VG und Art. 19 StGG durch die Art. 66-68 des Staatsvertrags von St. Germain derogiert. Art. 20 und das auf seiner Grundlage ergangene Gesetz von 1869 wurden durch Art. 149 Abs. 2 B-VG ausdrücklich aufgehoben.

1973 wurde das StGG um eine Bestimmung zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a), 1982 um eine Bestimmung zum Schutz der Freiheit der Kunst (Art. 17a) ergänzt. Das Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit von 1862 (vgl. Art. 8 StGG) wurde 1988 durch ein neues Bundesverfassungsgesetz ersetzt.

Papst Pius IX. verurteilte das Grundgesetz in einem geheimen Konsistorium am 22. Juni 1868 als „lex infanda“ (abscheuliches Gesetz). Beim gleichen Anlass kritisierte er auch die Maigesetze von 1868.

Das Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts[Bearbeiten]

Auch das Staatsgrundgesetz über die Einsetzung eines Reichsgerichts ging auf Initiative des Verfassungsausschusses zurück. Vorbild waren zum einen das in den Verfassungen und Verfassungsentwürfen von 1848/49 vorgesehene Reichsgericht, zum anderen eine niemals aktivierte Bestimmung der Februarverfassung, dass der (1868 aufgelöste) Staatsrat auch über Kompetenzkonflikte und in streitigen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts entscheiden können sollte.

Der Gerichtshof des öffentlichen Rechts nahm seine Arbeit 1869 auf und amtierte bis Ende 1918. Das Reichsgericht hatte seinen Sitz in Wien.

Das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt

Das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt ging auf Initiative des Verfassungsausschusses zurück. Es garantierte u. a. die Unabhängigkeit der Justiz, die Trennung von Justiz und Verwaltung, die Rückkehr zum Anklageprozess im Strafverfahren, die Wiedereinführung der Geschworenengerichtsbarkeit für politische und Presseprozesse und – als eine wesentliche, zunächst jedoch kaum beachtete Neuerung – die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich. Die Aktivierung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte allerdings erst mit 2. Juli 1876.

Das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt

Das Staatsgrundgesetz über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt ging gleichfalls auf Initiative des Verfassungsausschusses zurück und stellte das Pendant zum Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt dar, indem es die Exekutive regelte. Es wurde insbesondere die Unverantwortlichkeit des Monarchen und die Verantwortlichkeit der Minister festgelegt (die näheren Bestimmungen hierzu enthielt ein bereits am 25. Juli 1867 ergangenes Gesetz). Dem Kaiser wurde der Oberbefehl über die bewaffnete Macht belassen; das Verordnungsrecht der Minister wurde geregelt.

Das Gesetz über die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung (Delegationsgesetz)

Das inoffiziell Delegationsgesetz genannte Gesetz (die Bezeichnung findet sich im Reichsgesetzblatt nicht) ging auf eine der vier im Juni im Reichsrat eingebrachten Regierungsvorlagen zurück und war das österreichische Pendant zum ungarischen Gesetzesartikel XII/1867 über den österreichisch-ungarischen Ausgleich. Seinen Kurznamen verdankt es dem Umstand, dass die Gesetzgebung in den gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie durch jährlich parallel tagende Delegationen des österreichischen Reichsrates und des ungarischen Reichstages zu erfolgen hatte; der finanzielle Ausgleich erfolgte durch etwa alle zehn Jahre tätige, kleinere Deputationen, die die Prozentanteile Cis- und Transleithaniens am Budget der drei gemeinsamen Ministerien zu verhandeln hatten.

Jede der beiden Delegationen umfasste 60 Mitglieder und bestand zu einem Drittel aus Mitgliedern des Herrenhauses bzw. des Magnatenhauses, zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Abgeordnetenhauses des Reichsrates bzw. Reichstages. Die Vorlagen, mit denen sich die Delegationen zu befassen hatten, waren in den beiden Staaten zumeist politisch akkordiert und mussten dies auch sein, da Debatten zwischen den beiden Delegationen nicht vorgesehen waren: Sie tagten in der Regel gleichzeitig in einer der beiden Hauptstädte, aber getrennt. Beschlüsse kamen zu Stande, wenn gleichlautende Anträge in beiden Delegationen, unabhängig voneinander, die Mehrheit erreichten.

Erwies sich dies trotz mehrerer Versuche als nicht zielführend, konnte gemäß § 31 des Delegationsgesetzes jede der beiden Delegationen eine gemeinschaftliche Plenarsitzung beider Delegationen beantragen, wie sie auch in § 15 erwähnt war; die andere Delegation durfte dann nicht ablehnen. Stimmberechtigt war diesfalls die gleiche Anzahl von österreichischen wie ungarischen Delegationsmitgliedern, auch wenn von einer der beiden Delegationen mehr Mitglieder anwesend waren. Die Pro- und Kontrastimmen wurden diesfalls auch gemeinsam gezählt, nicht nach Delegationen getrennt. Da gemeinsame Sitzungen den von österreichischer, nicht aber ungarischer Seite geschätzten Reichsgedanken symbolisiert hätten, vermied die ungarische Seite konsequent, es zu gemeinsamen Sitzungen kommen zu lassen.

Als gemeinsame oder pragmatische Angelegenheiten (somit kaiserlich und königlich) galten gemäß § 1 des Gesetzes ausschließlich:

  • a) die auswärtigen Angelegenheiten
  • b) das Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine, jedoch unter Ausschluss u. a. des Rekrutierungswesens
  • c) das Finanzwesen hinsichtlich der Punkte a) und b).

Entsprechend diesen Punkten wurden Außen- und Kriegsministerium zu gemeinsamen Ministerien erklärt und ein gemeinsames Finanzministerium eingerichtet. Das Kriegsministerium war nun für das gemeinsame Heer und die Kriegsmarine zuständig, nicht aber für die neu errichteten getrennten Landwehren Cis- und Transleithaniens.

Ferner wurden gemäß § 2 des Gesetzes einige Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, jedoch in beiden Parlamenten – nicht in den Delegationen – nach gleichen Grundsätzen behandelt und übereinstimmend beschlossen (dualistische Angelegenheiten):

  • a) die kommerziellen Angelegenheiten (speziell die Zollgesetzgebung)
  • b) indirekte Abgaben auf die industrielle Produktion
  • c) die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes
  • d) Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren
  • e) die Feststellung des Wehrsystems

Die Tätigkeit der Delegationen und der Deputationen wurden mit Aufkündigung des Ausgleich per 31. Oktober 1918 obsolet.

Originaltexte

Quellen & Einzelnachweise

  1. RGBl. Nr. 147/1867 (= S. 407)
  2. RGBl. Nr. 141/1867 (= S. 389)
  3. RGBl. Nr. 40/1873 (= S. 161)
  4. Stenographisches Protokoll der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 12. November 1918
  5. RGBl. Nr. 142/1867 (= S. 394)
  6. Maximilian Liebmann, Franz Schausberger, Vom Politischen Katholizismus zum Pastoralkatholizismus, Geschichte und Identität, Festschrift für Robert Kriechbaumer zum 60. Geburtstag, Schriftenreihe des Forschungsinstitutes für Politisch-Historische Studien der Dr.-Wilfried-Haslauer-Bibliothek, Salzburg, 35, Böhlau Verlag, Wien, 2008, 257, ISBN 978-3-205-78187-5, 2013-08-28
  7. RGBl. Nr. 143/1867 (= S. 397)
  8. RGBl. Nr. 144/1867 (= S. 398)
  9. RGBl. Nr. 145/1867 (= S. 400)
  10. Zitat aus dem ungarischen Gesetzesartikel XII vom 12. Juni 1867, in: Rudolf Hoke, Ilse Reiter: Quellensammlung zur österreichischen und deutschen Rechtsgeschichte, Böhlau, Wien 1993, ISBN 3-205-98036-0, S. 433, Rz 2117.
  11. RGBl. Nr. 146/1867 (= S. 401)

http://de.wikipedia.org/wiki/Dezemberverfassung 07.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

Partner-Profile

Videos

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden

Filter

Filter Search Results