Als Tatsachen werden wahrnehmbare oder feststellbare äußere oder innere Zustände oder Vorgänge bezeichnet, die in der Gegenwart oder Vergangenheit liegen.
Im Prozessrecht sind Tatsachen von Rechtsansichten zu trennen.
Weiterhin unterscheidet das Prozessrecht zwischen anspruchsbegründenden, anspruchsvernichtenden oder anspruchshemmenden und anspruchserhaltenden Tatsachen.
Die anspruchsbegründenden muss der Kläger geltend machen, die anspruchsvernichtenden/-hemmenden der Beklagte die anspruchserhaltenden wiederum der Kläger.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/tatsachen.php 27.10.2014