Immunität

Abgeordnete dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden “berufliche Immunität“ Art. 57 Abs. 1 B VG.

Auch dürfen sie wegen einer strafbaren Handlung  sofern sie nicht bei Verübung eines Verbrechens auf frischer Tat ertappt werden nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Ansonsten dürfen sie ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten steht “außerberufliche Immunität“ Art. 57 Abs. 2 bis 5 B VG.

Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des jeweils entsendenden Landtages.

Eine dritte Form der Immunität ist die “sachliche Immunität“. Sie gewährleistet, dass wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und des Bundesrates und ihrer Ausschüsse sowie der Bundesversammlung “von jeder Verantwortung frei“ bleiben Art. 33, 37 Abs. 3 und 39 Abs. 3 B-VG.

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