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Betrug und Urkundenfälschung im Strafrecht

Beide Straftatbestände können in unterschiedlichen Erscheinungsformen begangen werden, treten aber oft gemeinsam auf.

Betrug (§ 146 Strafgesetzbuch)

Ein Betrüger möchte eine unrechtmäßige Bereicherung für sich oder einen anderen erlangen und verleitet zu diesem Zweck einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die den Getäuschten oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Strafdrohung beträgt bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. 


Erläuterung zu den einzelnen Begriffen: 

Täuschung:

Täuschung ist eine unwahre Erklärung des Täters, die beim Getäuschten einen Irrtum herbeiführt. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder der Entstellung oder Unterdrückung richtiger Tatsachen. Gleichwertig ist auch das Bestärken im Irrtum oder Nichtwissen, solange ein tätiges Abhalten von der Erkenntnis des richtigen Sachverhaltes vorliegt. So wie im Zivilrecht ein Vertrag nicht nur schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden kann, sondern auch durch konkludente (schlüssige) Handlungen (welche bei richtiger Betrachtung gar kein anderes Verständnis zulassen, als einen Vertragsabschluss), kann auch eine Täuschung durch schlüssige Handlungen herbeigeführt werden. 

Tatsachen:

Tatsachen sind in erster Linie Vorgänge und wahrnehmbare Umstände in der Außenwelt.  

Innere Tatsachen bzw. innere Vorgänge:

Auch innere Vorgänge sind Tatsachen, soweit sie rational feststellbar sind. Dazu gehören etwa die Zahlungswilligkeit und die Zahlungsfähigkeit. Daher ist derjenige, der bei Abschluss eines Vertrages es bereits ernstlich für möglich hält, dass er das Entgelt dafür nicht hat bzw. voraussichtlich auch in der Zahlungsfrist nicht erwirtschaften wird können, als Betrüger strafbar.

Innere Tatsachen sind aber auch die Zusage, den Vertrag ernst zu nehmen, oder den festen Willen zu haben, zu seinem Wort zu stehen.  

Vorsatz:

Für die Strafbarkeit genügt schon der bedingte Vorsatz, d.h. der Täter rechnet nicht mit Bestimmtheit mit dem Erfolg, hält ihn aber ernstlich für möglich und nimmt ihn in Kauf. 

Unrechtmäßige Bereicherung:

Hat der Täter auf die erstrebte geldwerte Leistung einen Anspruch oder glaubt er, einen solchen Anspruch zu haben, so fehlt es am Bereicherungsvorsatz. 

Deliktsvollendung:

Der Betrug ist nicht erst mit Eintreten der Bereicherung vollendet, sondern bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens.

Versuch:

Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und jede Beteiligung daran.

Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie durchzuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.  

Beteiligung an einer strafbaren Handlung:

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Bestimmungstäterschaft liegt vor, wenn jemand ursächlich dafür wird, dass der Täter sich zur Tatbegehung entschließt und zumindest einen Versuch zur Ausführung begeht.

Beitragstäterschaft (Beihilfe) besteht in auch nur der geringsten Hilfe physischer (Überlassung von Einbruchswerkzeug mit dem Wissen vom Einbruchsvorsatz des Täters) oder auch psychischer (Erteilung von Ratschlägen für die Tatausführung) Hilfe, welche die Straftat fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt.

Für alle Formen der Täterschaft gilt dieselbe Strafdrohung. Allerdings wird die bloße Beihilfe mit einer geringeren Zumessung der konkreten Strafhöhe berücksichtigt.

Beispiele:

  • Mitteilung falscher Tatsachen über einen Unfallhergang gegenüber einer Versicherungsanstalt
  • Spendenbetrug
  • Kaufvertragsabschluss trotz nicht vorhandener Geldmittel zu Erfüllung
  • Bieterabsprachen betreffend Ausschreibungen

Schwerer Betrug (§ 147 Strafgesetzbuch)

Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

  • eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt oder
  • sich fälschlich für einen Beamten ausgibt

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Ebenso ist zu bestrafen, wer

  • einen 5.000 EUR übersteigenden Schaden anrichtet oder
  • einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.

Wer bei einem Betrug einen 300.000 EUR übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Beispiele:

  • Erschleichen eines Kredits unter Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung
  • Einlösung eines Schecks mit nachgemachter Unterschrift

Urkundenfälschung (§ 223 Strafgesetzbuch)

Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechts­verhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, oder eine derart verfälschte oder falsche Urkunde dazu benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Zu den einzelnen Begriffen:

Urkunde:

Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn ist eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben (z.B. ein Vertrag) oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (z.B. ein Protokoll). Beispiele:
KFZ-Kennzeichentafeln, Arbeits- und Gehaltsbestätigungen, Mahnschreiben, Buchhaltungsunterlagen, Reisepässe, Führerscheine, Blutspenderausweise und Notfallskarten, ÖAMTC-Mitgliedskarten und Bergführerausweise, KFZ-Zulassungsbescheinigungen, Postaufgabebücher, Meldezettel, Kreditkartenbelege, Strom- und Gasrechnungen sowie Kontoauszüge einer Bank.

Falsche Urkunde:

Dies ist eine Urkunde, die nicht von dem auf ihr angegebenen Aussteller bzw. Unterfertiger stammt.  

Keine Urkundenfälschung liegt vor, wenn jemand bei ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung des Namensträgers eine Urkunde mit diesem fremden Namen unterschreibt, weil dabei das personale Garantieelement des Unterzeichners nicht verloren geht und keine Identitätstäuschung erfolgt. Hingegen stellt eine falsche Urkunde her, wer nach einem Verkehrsunfall ein Schuldanerkenntnis mit dem Namen einer Person unterfertigt, welche am Ereignis nicht beteiligt war. Strafbarkeit ist auch gegeben, wenn eine blanko unterschriebene Urkunde dem Willen des Unterzeichners widersprechend ausgefüllt wird und so die Urkunde einen vereinbarungswidrigen Inhalt erhält.

Verfälschen einer echten Urkunde:

Dabei kommt es darauf an, dass wesentliche Angaben des Ausstellers oder ein wesentlicher gedanklicher Inhalt geändert werden.  

Auch das Entfernen wesentlicher Teile einer Urkunde ist Urkundenfälschung, z.B. das Entfernen der Seite eines Reisepasses mit dem Ausweisungsvermerk eines anderen Staates. 

Rechtserhebliche Verwendung:

Diese besteht nicht nur beim Verkehr mit Behörden, sondern auch mit privaten Vertragspartnern, so z.B. die Vorlage eines verfälschten Führerscheines bei der Bewerbung um eine Anstellung. Auch die Verwendung einer falschen oder verfälschten Anwohnerparkkarte fällt unter Urkundenfälschung.

Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 Strafgesetzbuch):

Darunter versteht man die Fälschung bzw. Verwendung einer falschen Urkunde, die eine inländische oder eine gleich gestellte ausländische öffentliche Urkunde, eine letztwillige Verfügung oder eine gewisse Art von Wertpapier ist. Die Strafdrohung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. 

Öffentliche Urkunden:

Das sind solche Urkunden, die von einem Beamten oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. einem öffentlichen Notar) innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis in einer bestimmten vorgeschriebenen Form ausgestellt werden. Beispiele:
KFZ-Kennzeichentafeln, Urkunden der österreichischen Vertretungs- und Konsulatsbehörden im Ausland, von einem Vollstreckungsbeamten ausgestellte Quittungen, Berichte des Gerichtsvollziehers, amtliche Meldebestätigungen, Auszahlungsanordnungen des Bürgermeisters an die Gemeindekasse, Eingangsbücher eines Polizeipostens, Gutachten und Beglaubigungsplaketten über die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 57a KFG.

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden (§ 224a Strafgesetzbuch):

Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.  

Tätige Reue:

Die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung entfällt dann, wenn der Täter freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht worden ist durch Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr des Gebrauches beseitigt. 

Andere ähnliche Delikte

Es wird darauf hingewiesen, dass auch andere ähnliche Delikte strafbar sind, die hier beispielsweise aufgezählt werden:

  • Urkundenunterdrückung (§ 229)
  • Versetzung von Grenzzeichen (§ 230)
  • Gebrauch fremder Ausweise (§ 231)
  • Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln (§§ 232 ff)
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