Als Beihilfe bezeichnet man die Hilfe, die jemand einem Täter vorsätzlich bei einer Straftat leistet.
Abgrenzung zur Mittäterschaft
Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Beihilfe dadurch, dass der Gehilfe lediglich die Tat eines anderen unterstützt, indem er beispielsweise das Einbruchswerkzeug, die Tatwaffe oder das Tatfahrzeug besorgt. Der Gehilfe kann den Ablauf und die näheren Umstände der Tat jedoch nicht bestimmen, er hat keine so genannte Tatherrschaft. Ihm geht es lediglich darum, eine fremde Tat zu fördern, wohingegen der Mittäter die Tat als eigene begehen will, wenn jemand etwa bei einem Einbruch lediglich Schmiere steht, so ist er unter Umständen nur als Gehilfe anzusehen.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/beihilfe/beihilfe.htm