Wertpapier

Wertpapiere sind Urkunden über Vermögensrechte, deren Ausübung und Übertragung auf andere an den Besitz der Urkunde gebunden sind. Die Inhaberin/der Inhaber von Wertpapieren kann ihre/seine Rechte aufgrund der Urkunden ausüben oder durch deren Übergabe auf andere übertragen. Die bekanntesten börsengehandelten Wertpapiere sind Aktien und Anleihen.

Definition

Während es in Deutschland und Österreich keine Legaldefinition zum Wertpapierbegriff gibt, definiert das schweizerische Obligationenrecht (OR) in Art. 965 OR anschaulich: „Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.“

Aus dem Kompositum „Wertpapier“ ergibt sich, dass es sich um ein Schriftstück handelt, in welchem ein Vermögens- oder Geldwert oder ein sonstiges Recht verbrieft ist.

Noch heute wird in Deutschland und Österreich an der vom Rechtshistoriker Heinrich Brunner im Jahre 1882 aufgestellten weiten Definition des Wertpapierbegriffs festgehalten. Danach handelt es sich um eine „Urkunde über ein Privatrecht, dessen Verwertung durch die Innehabung der Urkunde privatrechtlich bedingt ist“.

Funktion von verbrieften Rechten

  1. Sperrfunktion: Der Schuldner darf nur gegen Vorlage des entsprechenden Papiers leisten. Diese Vorlage ist eine Voraussetzung, um das Recht geltend zu machen. Ein neuer Gläubiger trägt nicht das Risiko, dass der Schuldner an einen alten Gläubiger zahlt. Nur der Inhaber des Papiers kann die Leistung verlangen.

  2. Beweisfunktion: Das Papier dient als Beweis für verschiedene Aspekte: den Inhalt des Rechts, seine Übertragung und die Legitimation des Berechtigten. Obwohl das Papier als Beweismittel dient, ist das Recht nicht zwangsläufig damit verknüpft.

  3. Liberationsfunktion: Der Schuldner kann mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Papiers leisten. Das bedeutet, er ist von der Verbindlichkeit befreit, solange er nicht arglistig oder grob fahrlässig handelt.

  4. Legitimationsfunktion für den Gläubiger: Der Gläubiger muss seine Berechtigung nicht extra nachweisen. Falls der Schuldner die Nichtberechtigung des Gläubigers nicht beweisen kann, ist er zur Leistung verpflichtet. Der Inhaber des Papiers ist sowohl formell legitimiert als auch materiell berechtigt.

  5. Gutglaubensschutz: Der Übernehmer der Forderung kann sich darauf verlassen, dass der Inhaber des Papiers der tatsächliche Berechtigte ist. Bei einem gültigen Titel erwirbt der Erwerber aufgrund guten Glaubens das Eigentum am Wertpapier.

  6. Garantiefunktion: Es besteht eine Garantie, dass das im Papier verbriefte Recht auch tatsächlich besteht. Einwendungen, die nicht aus dem Papier ersichtlich sind, sind nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für alle Arten von Wertpapieren.

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Ermano Geuer

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