Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung – VU-RLV)

VU-RLVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009320 · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Prämienüberträge

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 VU-RLV?

  • Kernaussage§ 10 VU-RLV behandelt "Prämienüberträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die 1/24-Methode stellt ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prämienüberträge

§ 10. (1) Die 1/24-Methode stellt ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.

(2) Die Prämienüberträge des indirekten Geschäftes sind nach den Meldungen der Vorversicherer und auf Grundlage der im Geschäftsjahr gebuchten Rückversicherungsprämien zu bilden. Liegen keine oder nur unvollständige Meldungen vor, so sind die Prämienüberträge durch ein geeignetes Näherungsverfahren zu ermitteln. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein niedrigerer Prämienübertrag als auf Grund der sonstigen für die Berechnung des Prämienübertrages vorliegenden Grundlagen, so ist der niedrigere Prämienübertrag nur dann anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits feststeht.

(3) Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein höherer Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag, so darf dieser nur angesetzt werden, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits feststeht.

(4) In den Versicherungszweigen der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Kostenabschläge von den Prämienüberträgen zulässig. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf dieser Kostenabschlag höchstens 10%, in den übrigen Versicherungszweigen höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss nicht zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VU-RLV in einfachen Worten?

§ 10 VU-RLV behandelt "Prämienüberträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2021
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 353/2021
  • BGBl. II Nr. 65/2021
  • BGBl. II Nr. 323/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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