§ 1
§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 VU-RLV?
- Kernaussage§ 1 VU-RLV behandelt "Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von:
(2) Die §§ 2 bis 30 gelten für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück des VAG 2016.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 1 VU-RLV behandelt "Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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