§ 18
§ 18 Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 VU-RLV?
- Kernaussage§ 18 VU-RLV behandelt "Versicherungsvertraglich gestundete Prämien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen...
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Versicherungsvertraglich gestundete Prämien
§ 18. Sind Prämien versicherungsvertraglich gestundet, so sind die erst nach dem Geschäftsjahr fälligen Prämien nicht als Forderungen auszuweisen und bei der Ermittlung des Prämienübertrages nicht zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 18 VU-RLV behandelt "Versicherungsvertraglich gestundete Prämien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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