§ 30
§ 30 Kapitalerträge des technischen Geschäfts
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 VU-RLV?
- Kernaussage§ 30 VU-RLV behandelt "Kapitalerträge des technischen Geschäfts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus...
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Kapitalerträge des technischen Geschäfts
§ 30. (1) In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus Posten 2. „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 und Posten 3. „Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 zu entsprechen.
(2) In der Schaden- und Unfallversicherung sind als Kapitalerträge des technischen Geschäfts die Zinsenerträge aus Depotforderungen und die rechnungsmäßige Verzinsung der Deckungsrückstellung auszuweisen.
(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäfts ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 30 VU-RLV behandelt "Kapitalerträge des technischen Geschäfts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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