Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung – VU-RLV)

VU-RLVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009320 · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Kapitalerträge des technischen Geschäfts

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 VU-RLV?

  • Kernaussage§ 30 VU-RLV behandelt "Kapitalerträge des technischen Geschäfts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kapitalerträge des technischen Geschäfts

§ 30. (1) In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäfts der Differenz aus Posten 2. „Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 und Posten 3. „Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 5 VAG 2016 zu entsprechen.

(2) In der Schaden- und Unfallversicherung sind als Kapitalerträge des technischen Geschäfts die Zinsenerträge aus Depotforderungen und die rechnungsmäßige Verzinsung der Deckungsrückstellung auszuweisen.

(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäfts ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 VU-RLV in einfachen Worten?

§ 30 VU-RLV behandelt "Kapitalerträge des technischen Geschäfts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2021
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 353/2021
  • BGBl. II Nr. 65/2021
  • BGBl. II Nr. 323/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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