Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung – VU-RLV)

VU-RLVVerordnungFassung seit 1. September 2021RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009320 · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Deckungsrückstellung

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 VU-RLV?

  • Kernaussage§ 11 VU-RLV behandelt "Deckungsrückstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 5 und 6 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Deckungsrückstellung

§ 11. (1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.

(2) In der Schaden- und Unfallversicherung umfasst die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung im Rahmen der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, wobei als Deckungsrückstellung für Renten die Rückstellung für bedingungsgemäß zu erbringende laufende Rentenleistungen und als Deckungsrückstellung für Prämien die geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung auszuweisen ist.

(3) Die Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZU, BGBl. II Nr. 299/2015, ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.

(4) Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.

(5) Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantien, die von Versicherungsunternehmen gegeben werden, ist für eine Vergleichsberechnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 7 ein aktueller Wert der Garantieleistungen zu ermitteln. Die Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen hat unter Berücksichtigung von Managementregeln und Versicherungsnehmerverhalten auf anerkannten versicherungsmathematischen Methoden sowie anerkannten statistischen Techniken zu basieren und ist in den versicherungsmathematischen Grundlagen festzuschreiben. Sicherungsgeschäfte und damit verbundene Gegenparteiausfallrisiken sind bei der Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen zu berücksichtigen. Wenn der bei der Vergleichsberechnung ermittelte Wert der Garantieleistungen höher ist als der Zeitwert der Kapitalanlagen gemäß § 125 Abs. 1 VAG 2016, ist der Differenzbetrag als zusätzliche pauschale Deckungsrückstellung gemäß § 301 Abs. 1 VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken, jedenfalls aber ein in den versicherungsmathematischen Grundlagen festgelegter Mindestwert.

(6) Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Optionen, die von Versicherungsunternehmen eingeräumt werden, ist ein aus Sicht der Versicherungsnehmer positiver Wert der Optionen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 7 als zusätzliche Deckungsrückstellung gemäß § 301 Abs. 1 VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 VU-RLV in einfachen Worten?

§ 11 VU-RLV behandelt "Deckungsrückstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2021
Fassung seit
1. September 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 353/2021
  • BGBl. II Nr. 65/2021
  • BGBl. II Nr. 323/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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