Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung – VU-RLV)

VU-RLVVerordnungFassung seit 6. August 2021RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009320 · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Schlussbestimmung

Fassung: 6. August 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 VU-RLV?

  • Kernaussage§ 33 VU-RLV behandelt "Schlussbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

7. Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 33. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(2) § 3 Abs. 1, 1a und 3, § 15 Abs. 2a, § 25a samt Überschrift sowie § 26 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Titel und die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 treten mit 15. Februar 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Die §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 sind letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 enden. Die §§ 8 und 29a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2021 dürfen für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 anstelle der §§ 8 und 29 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2016 angewendet werden. In diesem Fall ist die Auswirkung der vorzeitigen Anwendung im Anhang anzuführen.

(4) § 11 Abs. 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 VU-RLV in einfachen Worten?

§ 33 VU-RLV behandelt "Schlussbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. August 2021
Fassung seit
6. August 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 353/2021
  • BGBl. II Nr. 65/2021
  • BGBl. II Nr. 323/2016

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