§ 32
§ 32 Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß § 248 VAG 2016
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 VU-RLV?
- Kernaussage§ 32 VU-RLV behandelt "Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß § 248 VAG 2016" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 248 Abs. 2 Z 5 VAG 2016 ist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß § 248 VAG 2016
§ 32. (1) Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 248 Abs. 2 Z 5 VAG 2016 ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.
(2) Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahres- und des Konzernabschlusses gemäß § 248 Abs. 3 Z 2 und Z 3 VAG 2016 und der Jahresabschlüsse gemäß § 248 Abs. 5 Z 2 VAG 2016 ist durch die Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
(3) Die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte oder Kautionen sind gesondert anzugeben.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des UGB und des VAG 2016 sind folgende Punkte anzuführen und zu erläutern:
(5) Die Angaben gemäß Abs. 3 und 4 sind in den Anhang aufzunehmen.
(6) Für die Vorlage gemäß Abs. 1 und 2 gilt § 31 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 32 VU-RLV behandelt "Nähere Bestimmungen über den Bericht an die FMA gemäß § 248 VAG 2016" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:13
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.