§ 14
§ 14 Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 VU-RLV?
- Kernaussage§ 14 VU-RLV behandelt "Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit...
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Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
§ 14. (1) In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.
(2) In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Abschlussstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 14 VU-RLV behandelt "Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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