§ 16
§ 16 Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 VU-RLV?
- Kernaussage§ 16 VU-RLV behandelt "Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen
Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
§ 16. (1) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 1. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Prämienverrechnung auszuweisen sowie Forderungen aus der Verrechnung von Nebenleistungen und Kostenersätzen der Versicherungsnehmer auszuweisen.
(2) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 2. VAG 2016 sind insbesondere Forderungen aus der Provisions- und Spesenverrechnung auszuweisen. Provisionsvorschüsse sind nur dann zu erfassen, wenn ein Rückforderungsanspruch besteht.
(3) Als Aktivposten „Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft an Versicherungsunternehmen“ gemäß § 144 Abs. 2 D. I. 3. VAG 2016 sind insbesondere Abrechnungsforderungen aus dem Mitversicherungsgeschäft auszuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 16 VU-RLV behandelt "Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten gemäß § 144 Abs. 2 und Abs. 3 VAG 2016 mit Ausnahme der Kapitalanlagen und der versicherungstechnischen Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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