§ 3
§ 3 Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016
Fassung: 17. November 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 VU-RLV?
- Kernaussage§ 3 VU-RLV behandelt "Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016
Besondere Vorschriften hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung von Kapitalanlagen
§ 3. (1) Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und die Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Widmung nachvollziehbar zu dokumentieren.
(1a) Sind die Anschaffungskosten von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
(2) Liegt bei der Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag nach § 204 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der Buchwert über dem Rückzahlungskurs und der Rückzahlungskurs über dem Börse- oder Marktkurs, ist auf den niedrigeren Rückzahlungskurs abzuwerten. Im Falle der Bewertung nach § 204 Abs. 2 UGB kann eine Abwertung auf einen niedrigeren Börse- oder Marktkurs bei Vorliegen der Halteabsicht und der Haltefähigkeit unterbleiben. Kursrückgänge, die auf die Verschlechterung der Bonität des Emittenten zurückzuführen sind, bilden einen Indikator für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.
(3) Kapitalanlagen, deren Rückzahlungsbetrag nicht im Vorhinein bestimmt und garantiert ist, sind als nicht festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen und entsprechend zu bewerten.
(4) Zur Beurteilung einer dauernden Wertminderung bei nicht festverzinslichen Wertpapieren kann eine Pauschalmethode herangezogen werden, bei der sich die Höhe des jedenfalls als dauernde Wertminderung abzuschreibenden Betrags aus der Differenz zwischen einem Vergleichswert, der sich aus dem arithmetischen Durchschnittswert der Tagesschlusskurse der letzten 12 Monate vor dem Abschlussstichtag errechnet, und einem höheren Buchwert ergibt. Deuten bei Anwendung dieser Methode Indikatoren darauf hin, dass darüber hinaus eine dauernde Wertminderung vorliegt, ist der Wert entsprechend anzupassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 3 VU-RLV behandelt "Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 17. November 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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