Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung – VU-RLV)

VU-RLVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009320 · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Dotationskapital, Verrechnungsposten mit der Zentrale

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 VU-RLV?

  • Kernaussage§ 19 VU-RLV behandelt "Dotationskapital, Verrechnungsposten mit der Zentrale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Passivposten „Dotationskapital“ gemäß § 144 Abs. 3 A. II. VAG 2016 haben Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs-...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dotationskapital, Verrechnungsposten mit der Zentrale

§ 19. (1) Als Passivposten „Dotationskapital“ gemäß § 144 Abs. 3 A. II. VAG 2016 haben Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 jenen Kapitalbetrag auszuweisen, der der Zweigniederlassung auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.

(2) Als Aktivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß § 144 Abs. 2 G. VAG 2016 oder als Passivposten „Verrechnungsposten mit der Zentrale“ gemäß § 144 Abs. 3 I. VAG 2016 ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 mit der Zentrale auszuweisen.

(3) Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 haben in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen. Eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.

(4) Ein Verrechnungssaldo zugunsten einer Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016 darf nur von vorübergehender Dauer sein; andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist keinesfalls als vorübergehend anzusehen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 VU-RLV in einfachen Worten?

§ 19 VU-RLV behandelt "Dotationskapital, Verrechnungsposten mit der Zentrale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2021
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 353/2021
  • BGBl. II Nr. 65/2021
  • BGBl. II Nr. 323/2016

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