§ 21
§ 21 Andere Vermögensgegenstände
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 VU-RLV?
- Kernaussage§ 21 VU-RLV behandelt "Andere Vermögensgegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß § 144 Abs. 2 F. III. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Andere Vermögensgegenstände
§ 21. (1) Als Aktivposten „Andere Vermögensgegenstände“ gemäß § 144 Abs. 2 F. III. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:
(2) Als Aktivum für noch nicht verrechnete Prämien sind diejenigen Prämien des Geschäftsjahres, die erst in Folgejahren vorgeschrieben werden, mit dem auf das Geschäftsjahr entfallenden Teil anzusetzen. Die auf diese Prämien entfallenden Anteile der Rückversicherer abzüglich Rückversicherungsprovisionen sowie Vermittlerprovisionen sind rückzustellen und im Passivposten „Sonstige Rückstellungen“ gemäß § 144 Abs. 3 F. V. VAG 2016 auszuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 21 VU-RLV behandelt "Andere Vermögensgegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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