Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung – VU-RLV)

VU-RLVVerordnungFassung seit 12. Februar 2021RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009320 · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge

Fassung: 12. Februar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 VU-RLV?

  • Kernaussage§ 29 VU-RLV behandelt "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge

§ 29. (1) Der Posten 10. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 11. „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst alle technischen Aufwendungen, die keinem Funktionsbereich zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere:

(2) Der Posten 3. „Sonstige versicherungstechnische Erträge“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 sowie der Posten 4. „Sonstige versicherungstechnische Erträge gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 umfasst insbesondere:

(3) Versicherungssteueraufwand und Versicherungssteuerertrag sind zu saldieren. Ergibt sich als Saldo ein Aufwand, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen zu erfassen. Ergibt sich als Saldo ein Ertrag, so ist dieser in den sonstigen versicherungstechnischen Erträgen auszuweisen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2021)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 VU-RLV in einfachen Worten?

§ 29 VU-RLV behandelt "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Februar 2021 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2021
Fassung seit
12. Februar 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 353/2021
  • BGBl. II Nr. 65/2021
  • BGBl. II Nr. 323/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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