§ 15
§ 15 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Fassung: 17. November 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 VU-RLV?
- Kernaussage§ 15 VU-RLV behandelt "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
§ 15. (1) Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die:
(2) Die Stornorückstellung gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.
(2a) Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist zu bilden, wenn am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, dass nach Ende des Geschäftsjahres der Schaden- und Kostenaufwand die zu erwartenden Prämieneinnahmen übersteigen wird. Zusätzlich sind die zu erwartenden Kapitalerträge für diesen Versicherungsbestand abzuziehen.
(3) Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Abs. 1 Z 5 ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 15 VU-RLV behandelt "Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 17. November 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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