§ 26
§ 26 Aufwendungen für Versicherungsfälle
Fassung: 17. November 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 VU-RLV?
- Kernaussage§ 26 VU-RLV behandelt "Aufwendungen für Versicherungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 VAG 2016 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufwendungen für Versicherungsfälle
§ 26. (1) Der Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 VAG 2016 und der Posten 5. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 hat
(2) Die Aufwendungen für die Verhütung der Versicherungsfälle gemäß Abs. 1 umfassen die Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Gefahr des Eintritts von Schäden zu vermindern.
(3) Zu den Aufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle gehören die Aufwendungen, die mit der Erbringung der Versicherungsleistungen zusammenhängen. Aufwendungen für die Schadenerhebung und Schadenabwehr, die den einzelnen Versicherungsfällen oder Versicherungszweigen nicht direkt zugeordnet werden können, sind den Aufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle zuzurechnen. Honorare gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schätzungsgutachten, die der Feststellung der Höhe des Risikos und damit im Falle eines Schadens der Abwehr nicht gerechtfertigter Ansprüche dienen, sind als Aufwendungen für Schadenabwehr zu erfassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 26 VU-RLV behandelt "Aufwendungen für Versicherungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 17. November 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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