Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung – VU-RLV)

VU-RLVVerordnungFassung seit 17. November 2016RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009320 · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Aufwendungen für Versicherungsfälle

Fassung: 17. November 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 VU-RLV?

  • Kernaussage§ 26 VU-RLV behandelt "Aufwendungen für Versicherungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 VAG 2016 und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

§ 26. (1) Der Posten 4. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 2 und 3 VAG 2016 und der Posten 5. „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ gemäß § 146 Abs. 4 VAG 2016 hat

(2) Die Aufwendungen für die Verhütung der Versicherungsfälle gemäß Abs. 1 umfassen die Aufwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, die Gefahr des Eintritts von Schäden zu vermindern.

(3) Zu den Aufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle gehören die Aufwendungen, die mit der Erbringung der Versicherungsleistungen zusammenhängen. Aufwendungen für die Schadenerhebung und Schadenabwehr, die den einzelnen Versicherungsfällen oder Versicherungszweigen nicht direkt zugeordnet werden können, sind den Aufwendungen für die Regulierung der Versicherungsfälle zuzurechnen. Honorare gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schätzungsgutachten, die der Feststellung der Höhe des Risikos und damit im Falle eines Schadens der Abwehr nicht gerechtfertigter Ansprüche dienen, sind als Aufwendungen für Schadenabwehr zu erfassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 25a Latente Steuern
Nächster Paragraph§ 27 Abgegrenzte Prämien

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 VU-RLV in einfachen Worten?

§ 26 VU-RLV behandelt "Aufwendungen für Versicherungsfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2021
Fassung seit
17. November 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 353/2021
  • BGBl. II Nr. 65/2021
  • BGBl. II Nr. 323/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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