§ 22
§ 22 Risikorücklage
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 VU-RLV?
- Kernaussage§ 22 VU-RLV behandelt "Risikorücklage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für die Bildung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 relevante Bemessungsgrundlage bilden die um...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Risikorücklage
§ 22. (1) Die für die Bildung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 relevante Bemessungsgrundlage bilden die um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des österreichischen Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung.
(2) Eine in Beachtung der Zuführungsbestimmungen des VAG 2016 gebildete Risikorücklage darf nicht aus anderen als in § 143 Abs. 2 dritter Satz VAG 2016 ausdrücklich genannten Gründen aufgelöst werden. Bei einem Rückgang der Bemessungsgrundlage ist die Rücklage in der bereits gebildeten Höhe zu belassen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Risikorücklage auf Grund wesentlicher unternehmensrechtlicher Vorgänge, ist die für dieses Geschäft gebildete Risikorücklage aufzulösen.
(3) Die Dotierung der Risikorücklage ist in jeder Bilanzabteilung gesondert vorzunehmen. Führt die volle Dotierung zu einem Überschreiten der 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 in einer Bilanzabteilung, ist die Zuführung entsprechend gekürzt vorzunehmen.
(4) Führt die volle Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung zu einem Überschreiten der 4 %-Grenze der Gesamtbilanz, ist die Zuführung zu kürzen. In Höhe der Kürzung ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in welcher die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 überschritten wird, in die Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 in der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten und in der aufnehmenden Bilanzabteilung nicht überschritten wird.
(5) Überschreitet im Geschäftsjahr die Risikorücklage der Gesamtbilanz die 4%-Grenze des § 143 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 bereits vor Dotierung der Risikorücklage in einer Bilanzabteilung, ist eine Umbuchung von jener Bilanzabteilung, in der die 4%-Grenze überschritten wird, in jene Bilanzabteilungen, in der die 4%-Grenze noch nicht erreicht ist, vorzunehmen, soweit dadurch die 4%-Grenze der abgebenden Bilanzabteilung nicht unterschritten wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 22 VU-RLV behandelt "Risikorücklage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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