§ 25
§ 25 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 VU-RLV?
- Kernaussage§ 25 VU-RLV behandelt "Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Aufwendungen für
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Aufteilung von Aufwendungen auf Funktionsbereiche
§ 25. (1) Die Aufwendungen für
(2) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgelagerte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 VU-RLV in einfachen Worten?
§ 25 VU-RLV behandelt "Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 353/2021
- BGBl. II Nr. 65/2021
- BGBl. II Nr. 323/2016
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Verweise
Rückverweise
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