Verordnungen

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung – VU-RLV)

VU-RLVVerordnungFassung seit 1. Januar 2016RIS-Stand 6. August 2021

RIS-Gesetzesnummer 20009320 · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · 57/01 Versicherungsaufsicht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen

Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 VU-RLV?

  • Kernaussage§ 4 VU-RLV behandelt "Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen

§ 4. Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des § 201 Abs. 3 UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum besondere Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bewertungsprinzipien rechtfertigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 VU-RLV in einfachen Worten?

§ 4 VU-RLV behandelt "Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Februar 2021
Fassung seit
1. Januar 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 01:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 353/2021
  • BGBl. II Nr. 65/2021
  • BGBl. II Nr. 323/2016

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